48 keine richtige Antwort bekommen. Möglicherweise habe man ihm gesagt, er solle nochmals anrufen. Das habe er aber nicht gemacht (pag. 18 442, Z. 86-90). Es sei immer sehr dringlich gewesen für den Beschuldigten. Das Geld habe möglichst schnell bezahlt werden müssen (pag. 18 442, Z. 89 f.). Die Aussagen des Geschädigten E.________ sind schlüssig und stimmen mit der Vorgehensweise des Beschuldigten in den übrigen Fällen überein.