in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass es sich um ein gutes und kameradschaftliches Verhältnis gehandelt hat. Daran vermag nicht zu ändern, dass sich die Parteien unter Umständen unregelmässig gesehen haben. E.________ erwähnte das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) erstmals im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. In seinem Schreiben gegenüber der Staatsanwaltschaft verneinte er, dass ihm der Beschuldigte Dokumente vorgelegt habe (pag. 05 204 003). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass der Beschuldigte ihm erzählt habe, er habe keinen Zugriff auf das Bankkonto, da sein Vater kürzlich verstorben sei.