Zu ihrem Verhältnis ergänzte der Beschuldigte, dass sie gute Bekannte seien. Sie hätten auch ab und zu an verschiedenen Anlässen privat miteinander verkehrt. Das sei aber schon länger her (pag. 05 011 002, Z. 18 f.). Am 21. Juni 2016 sagte der Beschuldigte weiter, er denke nicht, dass die Geschädigten Strafanzeige eingereicht hätten, da er mit ihnen in gutem Kontakt stehe (pag. 05 014 016, Z. 560 f.). Die Kammer geht aufgrund der soeben widergegebenen Aussagen des Beschuldigten und von E.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass es sich um ein gutes und kameradschaftliches Verhältnis gehandelt hat.