05 204 003). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, den Beschuldigten aus der Politik zu kennen, aber auch im landwirtschaftlichen Bereich gäbe es Berührungspunkte (pag. 18 441, Z. 45 f.). Er beschrieb den Beschuldigten als umgänglich, spontan, mit guten Umgangsformen und Ausdrucksweisen (pag. 18 441, Z. 49). Der Beschuldigte führte übereinstimmend mit den Aussagen von E.________ aus, dass er die Geschädigten seit sehr langer Zeit kenne. Er habe E.________ während seiner politischen Tätigkeit kennengelernt. Zu ihrem Verhältnis ergänzte der Beschuldigte, dass sie gute Bekannte seien.