Dennoch habe er dem Beschuldigten ein weiteres Darlehen gewährt, weshalb die Opfermitverantwortung vorliegend erneut bejaht werden müsse. Weiter bemerkte er, dass die Ausführungen mit dem Handschlag schon zutreffen mögen, es aber auf das jeweilige Umfeld ankäme. E.________ müsse sich vorwerfen lassen, das ein oder andere nicht besser überprüft zu haben (pag. 21 590). Unbestritten ist, dass sich die Parteien bereits seit vielen Jahren kennen. E.________ beschrieb das Verhältnis zum Beschuldigten als kameradschaftlich (pag. 05 204 003).