Rechtsanwalt B.________ hielt anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung fest, es treffe zu, dass sich die Parteien seit 20 Jahren gekannt hätten. Dagegen habe der Beschuldigte den Geschädigten keine Dokumente vorgelegt. Ebenso wenig könne von einem kameradschaftlichen Verhältnis ausgegangen werden. E.________ habe sich bei der Gemeinde erkundigt, habe aber keine richtige Antwort erhalten. Die Antwort der Gemeinde hätte ihn stutzig machen müssen. Dennoch habe er dem Beschuldigten ein weiteres Darlehen gewährt, weshalb die Opfermitverantwortung vorliegend erneut bejaht werden müsse.