Folgendes fest (pag. 18 577, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Gestützt auf den persönlichen Eindruck an der Hauptverhandlung kommt das Gericht zum Schluss, dass E.________ zwar langjährige Geschäftserfahrung vorweisen kann und heute Präsident der BT.________ (vormals: BU.________) ist und damit sicherlich einer gute Stellung innehat, er aber nicht als besonders redegewandt auffällt. Seine Wurzeln sind nicht zu verkennen, er stammt, wie der Beschuldigte A.________, aus dem AU.________ (Ort) Hinterland, hat Landmaschinenmechaniker gelernt, wurde selbstständig, hat sich also hochgearbeitet.