Auch aus dem Kiesabbauvertrag mit der AR.________ AG durfte der Beschuldigte nicht mit weiteren Einkünften rechnen. Die Erbschaft war zudem überschuldet. Er wusste damit genau, dass er nicht in der Lage sein würde, das Darlehen in vollem Umfang zurückzahlen zu können. Eine Vermögensgefährdung war damit klar gegeben. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Mithin sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).