Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Teil des Darlehens im Umfang von CHF 9‘200.00 zurückzahlte. Die finanzielle Situation des Beschuldigten war zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme aber bereits derart schlecht, dass dies für U.________ eine erhebliche Unsicherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete. Aufgrund der eingangs gemachten Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten steht fest, dass dem Beschuldigten spätestens ab Mai 2014 keinerlei Rechte mehr aus Kiesabbau zustanden. Auch aus dem Kiesabbauvertrag mit der AR.