46 Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des gewerbsmässigen Betruges sind ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, sodass hierfür vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen wird (pag. 18 574 f., S. 70 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Teil des Darlehens im Umfang von CHF 9‘200.00 zurückzahlte.