Der Beschuldigte täuschte U.________ aktiv über seine finanzielle Situation und spiegelte ihm eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit vor. Der Rückzahlungswille als innere Tatsache ist weiter kaum überprüfbar. Entsprechend erachtet die Kammer die notwendige Sorgfaltspflicht von U.________ als erfüllt, weshalb nicht von einer Opfermitverantwortung auszugehen ist.