21 590). Dieser Auffassung ist zu widersprechen. Für die Kammer steht vielmehr fest, dass U.________ arglistig getäuscht wurde. U.________ und der Beschuldigte kannten sich bereits seit vielen Jahren, als ihn der Beschuldigte im Sommer 2014 mit seiner Geschichte eines kurzfristigen Liquidationsengpasses aufgrund des Todes seines Vaters und der kurz bevorstehenden Auszahlung einer grossen Geldsumme, um ein Darlehen zur Überbrückung bat.