18 574, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Es ist unbestritten, dass sich A.________ und U.________ schon seit vielen Jahren kannten, als es zur Gewährung eines Darlehens von insgesamt CHF 76‘000.00 im Sommer 2014 kam. A.________ bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung die Angaben von U.________ vollumfänglich. Das Gericht geht demnach von folgendem unbestrittenen Sachverhalt aus: A.________ machte gegenüber U.________ geltend, er sei in einem kurzfristigen Liquiditätsengpass, da sein Vater vor kurzem gestorben sei und er habe Geld aus einer Kiesgrube zugute. Diese Angaben untermauerte A.__