45 Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 572 ff., S. 68-70). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel zutreffend. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten U.________ Folgendes fest (pag. 18 574, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Es ist unbestritten, dass sich A.________ und U.___