Eine Opfermitverantwortung schliesst die Kammer damit aus. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des gewerbsmässigen Betruges geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, sodass hierfür vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen wird (pag. 18 571 f., S. 67 f.). Mithin sind sämtlichen Tatbestandsmerkmale gemäss Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 27. U.________ 27.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung