Der Beschuldigte hat daraufhin keine Quittungen eingereicht. Gemäss seinen Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2016 seien noch CHF 6‘000.00 offen (pag. 05 014 014, Z. 482). Damit wären bereits CHF 14‘000.00 abbezahlt worden. Anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2016 gab der Beschuldigte schliesslich zu, es nicht mehr zu wissen (pag. 05 015 007, Z. 207). Auf Frage, ob er etwas zu seinen widersprüchlichen Aussagen sagen wolle, antwortete der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit «nein» (pag. 18 391, Z. 532).