BS.________, der im Auftrag des Geschädigten die Fragen der Staatsanwaltschaft schriftlich beantwortete, weichen in diesem Punkt von den Ausführungen des Beschuldigten ab. Dieser schilderte, dass der Beschuldigte das Dokument betreffend die Kiesgrube wieder mitgenommen habe (pag. 05 212 005). Da diese Unterlagen seitens des Geschädigten nicht eingereicht wurden, ist davon auszugehen, dass