Die wirtschaftlichen Interessen würden vorliegend im Vordergrund stehen. Erneut liege ein Fall von Opfermitverantwortung vor (pag. 21 589 f.). Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und T.________ kannten und bereits geschäftlich miteinander verkehrten (pag. 05 009 007, Z. 250). Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte dem Geschädigten CHF 20‘000.00 zuzüglich Zins von CHF 2‘000.00 aus Darlehen schuldete. Der Beschuldigte führte aus, den Betrag in bar erhalten zu haben (pag. 05 009 007, Z. 267-273). Als Sicherheit wies der Beschuldigte den «Kiesvertrag» der AR.________ AG vor, von dem der Geschädigte ein Exemplar behalten habe (pag. 05 009 008, Z. 288). Die Ausführungen von