Rechtsanwalt B.________ führte zum Geschädigten T.________ aus, dass in der Urteilsbegründung der Vorinstanz immer wieder zu lesen sei, der Handschlag und das Wort gelte noch. Trotzdem habe sich T.________ zwei Pferdepässe geben lassen, was nicht nachvollziehbar sei. Es habe kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten vorgelegen. T.________ habe auch keinen Aufwand getätigt, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Die versprochenen Zinsen seien verhängnisvoll und würden dazu führen, dass die Schranken fallen würden. Die wirtschaftlichen Interessen würden vorliegend im Vordergrund stehen.