Entgegen den gegenüber den Untersuchungsbehörden gemachten Zusicherungen reichte er keine Quittungen ein. Angesprochen auf seine diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen wollte er an der Hauptverhandlung keine Ausführungen machen. Das Gericht erachtet die Aussagen von A.________, wonach er Rückzahlungen getätigt habe, als reine Schutzbehauptung. Auch T.________ ist nicht von sich aus an die Strafbehörden gelangt, was dafür spricht, dass er A.________ sicher nicht zusätzlich mit unwahren Aussagen zu belasten versucht. Somit erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ keine Rückzahlungen an A.________ leistete.»