43 Geschädigten T.________ Folgendes fest (pag. 18 571, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Vom Geschädigten T.________ gibt es nur indirekte Angaben, da dieser für die Strafverfolgungsbehörden nicht erreichbar war, und dieser lediglich über einen Mitarbeitenden ausrichten liess, wie es zum Geschäft mit dem Beschuldigten A.________ gekommen sei. Dieser machte jedoch bis auf die angeblich geleisteten Rückzahlungen mit den Angaben des Geschädigtenvertreters übereinstimmende Aussagen, die zudem mit der vorliegenden Quittung übereinstimmen.