Das Ehepaar S.________ wurde durch die arglistige Täuschung in einen Irrtum versetzt, der kausal für die Vermögensverschiebung war. Der eingetretene Vermögensschaden beläuft sich auf CHF 20‘000.00.» Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte wusste, dass er das vom Ehepaar S.________ erhaltene Geld nicht innert Frist würde zurückzahlen können. Dies wollte er auch nicht. Zudem handelte der Beschuldigte offensichtlich in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 146 aStGB ist somit erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).