Dieser Vorwurf ginge der Realität vorbei, kannten sich die Parteien schon lange, und würde das Talent von A.________, Menschen von sich einnehmen und sie zu sofortiger Darlehensgewährung überreden zu können, völlig ausblenden. Zudem nannte A.________ seinen neuen Wohnort in P.________(Ort) und ein dort bzw. in BC.________, wo er gemeldet war, eingeholter Betreibungsregisterauszug hätte noch keine gravierenden Eintragungen enthalten. Insgesamt liegt also eine arglistige Täuschung vor.