bereits seit vielen Jahren als „ehrenwerten“ Grossrat, Gantrufer und Bauern kannte und zudem von der Verbindung der Familie A.________ zum Kiesabbauer BE.________(Aktiengesellschaft) gewusst haben dürfte. Dem Ehepaar S.________ kann schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, es hätte vor der Darlehensgewährung über CHF 20‘000.00, was keine immens hohe Summe ist, einen Betreibungsregisterauszug von A.________ einholen müssen. Dieser Vorwurf ginge der Realität vorbei, kannten sich die Parteien schon lange, und würde das Talent von A._______