42 25.2 Rechtliche Würdigung Die Ausführungen der Verteidigung, wonach ein gewisser Leichtsinn seitens des Ehepaars S.________ vorlag und damit ein Fall von Opfermitverantwortung gegeben sei, überzeugen aufgrund den bisherigen Ausführungen in der Beweiswürdigung nicht. Für die rechtliche Würdigung kann deshalb vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 568 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ täuschte das ihm seit vielen Jahren gut bekannte Ehepaar S.__