Der Beschuldigte war bereits seit längerem hoch verschuldet. Zudem nutzte er das Vertrauen des Ehepaars S.________ aufgrund der langjährigen Bekanntschaft und dem darauf basierenden Vertrauen in seine Person aus. Das Ehepaar S.________ sah aufgrund dieser Bekanntschaft, des Nachweises des Erbschaftsvermögens, des schriftlichen Vertrages und der plausiblen Begründung des Beschuldigten keinen Anlass an diesen Angaben zu zweifeln (pag. 05 206 004).