Darauf stellt die Kammer ab. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte wahrheitswidrig als solvente Person gegenüber dem Ehepaar S.________ auftrat. Er wog sie in falscher Sicherheit, indem er ihnen ebenfalls wahrheitswidrig vorspiegelte, eine grössere Summe aus der Erbschaft seines Vaters zu erwarten und ihnen hierzu einen Kontoauszug der BH.________ (Bank) über CHF 500‘000.00 vorlegte. Er liess sie damit zu Unrecht im Glauben, er werde in der Lage sein, das Darlehen über CHF 20‘000.00 zurückzahlen zu können. Er machte eine kurzfristige finanzielle Notlage geltend, was ebenfalls nicht zutraf. Der Beschuldigte war bereits seit längerem hoch verschuldet.