Zweifellos steht fest, dass sich der Beschuldigte und das Ehepaar S.________ bereits seit Jahren kannten. Der Beschuldigte gab an, dass sie ein geschäftliches Verhältnis pflegten (pag. 05 009 011, Z. 439). Aus den Ausführungen des Ehepaars S.________ geht hervor, dass es sich um ein tiefer gehendes Verhältnis gehandelt hat. So schilderten sie, dass der Beschuldigte als Grossrat (heute Kantonsrat) bekannt gewesen sei. In der Freizeit hätten sie den Beschuldigten öfters an Vereins- und Repräsentationsanlässen getroffen. Überregional sei er als Gantrufer bekannt gewesen. Ferner sei er in ihrer Metzgerei ein langjähriger und regelmässiger Kunde gewesen.