Nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel kommt die Kammer zu demselben Beweisergebnis wie die Vorinstanz. Deren ausführlichen Erwägungen bleibt nicht mehr viel hinzuzufügen. Den oberinstanzlichen Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten kann sich die Kammer nicht anschliessen. Sie erklärte, dass der Beschuldigte Grossrat, Gantrufer und Landwirt gewesen sei. Der Beschuldigte und die Geschädigten hätten sich gekannt, aber es habe sicher kein Vertrauensverhältnis vorgelegen, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange. Auch hier liege ein Fall von Opfermitverantwortung vor (pag. 21 589). Zweifellos steht fest, dass sich der Beschuldigte und das Ehepaar S._____