_ ist grösstenteils unbestritten und die Angaben der Ehegatten S.________ decken sich weitgehend mit den Angaben des Beschuldigten A.________. Die einzige wirkliche Differenz besteht in der Frage, ob A.________ dem Ehepaar S.________ einen Bankauszug der BH.________ (Bank) mit einem Guthaben über CHF 500‘000.00 gezeigt haben soll. Das Gericht stellt vollumfänglich auf die glaubhaften Angaben des Ehepaars S.________ ab. Diese sind in sich stimmig, nachvollziehbar und mit den übrigen Erkenntnissen aus dem Verfahren übereinstimmend. Die Ehegatten S.________ haben dann auch nicht von sich aus Anzeige gegen A.___