Er täuschte ihn erfolgreich über seine Rückzahlungsfähigkeit und den entsprechenden Willen. Aufgrund dieses Irrtums gewährte er ihm das Darlehen. Der subjektive Tatbestand gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass hierfür vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden kann (pag. 18 566, S. 62). Der Beschuldigte erfüllte mithin sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 aStGB (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).