Insgesamt hat K.________ dem Beschuldigten CHF 42‘000.00 als Darlehen gewährt (Vermögensverfügung). Die Darlehen wurden nicht zurückbezahlt, womit sich auch der Vermögensschaden auf CHF 42‘000.00 beläuft. Keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass die Vermögensübertragung für den Vermögensschaden kausal war. Ebenso liegt der Motivationszusammenhang vor. K.________ lieh dem Beschuldigten Geld, da er von soliden finanziellen Verhältnissen ausging und ihm der Beschuldigte eine Sicherheit in Form einer trächtigen Stute gewährte. Er täuschte ihn erfolgreich über seine Rückzahlungsfähigkeit und den entsprechenden Willen.