40 vorgetäuschten Willen, da Tatsachen betroffen sind, die vom Geschädigten ihrem Wesen nach nicht überprüft werden können. Gerade auch durch das Vorschieben von Dokumenten betreffend die Kiesgrube und die angebliche Erbschaft sowie die angebliche Sicherheit hat der Beschuldigte das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. Angesichts der nicht überprüfbaren Tatsachen ist dem Geschädigten auch nicht vorzuwerfen, er hätte grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Insgesamt hat K.___