Er glaubte, das dem Beschuldigten gewährte Darlehen aufgrund der ihm vom Beschuldigten dargelegten finanziellen Situation bald zurückzuerhalten, womit er sich irrte. Der Beschuldigte untermauerte sein Auftreten dieses Mal mit diversen Dokumenten zur Kiesgrube und zur angeblichen Erbschaft. Ferner anerbot er K.________ eine angebliche Sicherheit in Form einer trächtigen Stute. Der Beschuldigte bediente sich besonderer Machenschaften. Unter diesen Umständen bestand für K.________ kein Anlass die Hintergründe des Beschuldigten zu überprüfen. Die Arglist wird zudem gestützt auf den von ihm vorgetäuschten Willen zur Rückzahlung des Darlehens als gegeben erachtet.