Anstatt ihm die 500.00 Euro zurückzuzahlen, bat er diesen um ein weiteres Darlehen von CHF 2‘000.00. Hierzu unterhielten sich der Beschuldigte und K.________. Der Beschuldigte erzählte ihm eine Geschichte rund um einen Pferdekauf und dass es ihm an einem Sonntag nicht möglich sei, das benötigte Geld bei der Bank zu beziehen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es dem Beschuldigten gelang, sein Talent, Menschen für sich einzunehmen, voll einzusetzen und K.________ eine sehr glaubhafte Geschichte zu erzählen (pag. 18 565, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit dieser Geschichte täuschte er den Geschädigten K.________.