21 589). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer hinsichtlich des ersten Darlehens im Umfang von 500.00 Euro zum Schluss, dass der objektive Tatbestand von Art. 146 aStGB nicht erfüllt ist. Die beiden Parteien kamen erstmals im Casino im BQ.________ (Ort) in Kontakt, nachdem der Beschuldigte K.________ mit den Worten, dass sie Berufskollegen seien, ansprach. Er bat ihn sodann um 500.00 Euro. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel liegen keine Hinweise auf eine Täuschungshandlung vor; eine arglistige Täuschung ist keinesfalls erkennbar. Offenbar übergab K._____