_ habe selbst ausgeführt, dass er heute nicht mehr begreifen könne, weshalb er dem Beschuldigten Geld gegeben habe. Der Beschuldigte sei ihm sympathisch gewesen. Dabei handle es sich nicht um Arglist im Sinne des StGB. Es seien CHF 3‘000.00 als Zinsen vereinbart worden, weshalb auch ein wirtschaftliches Interesse seitens von K.________ vorgelegen sei. Dieses habe die Vorsichtsschwelle herabgestuft. K.________ habe gedacht, dass ihm der Berufungsführer sympathisch sei und er diesem helfen müsse. Dabei handle es sich nicht um einen Betrug (pag. 21 589).