24.2 Rechtliche Würdigung Rechtsanwalt B.________ verwies in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Vergabe des ersten Darlehens im Umfang von 500.00 Euro leichtsinnig gewesen sei und diesbezüglich der objektive Tatbestand von Art. 146 aStGB nicht erfüllt sei. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach dies nicht auf das zweite und dritte Darlehen zutreffen würde, seien nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte und K.________ hätten sich im Casino kennen gelernt. K.________ habe selbst ausgeführt, dass er heute nicht mehr begreifen könne, weshalb er dem Beschuldigten Geld gegeben habe.