__ dem Beschuldigten A.________ gleichentags in bar, mit einer Rückzahlungsfrist von acht Tagen. A.________ händigte K.________ im Gegenzug den Pferdepass von BR.________ aus. K.________ sagte in der Voruntersuchung aus, A.________ habe ihm einen Zins von CHF 3‘000.00 versprochen. Diese Aussage erachtet das Gericht als glaubhaft und ein versprochener Zins entspricht zudem dem Vorgehen von A.________ in diversen anderen Fällen. Weiter kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ keine Rückzahlungen leistete.»