Gestützt auf die nicht bestrittenen Aussagen von K.________ besuchte A.________ am Sonntag nach der ersten Darlehensgewährung K.________ an dessen Wohnort, brachte aber nicht wie vereinbart die EUR 500.00, sondern lieh sich weitere CHF 2‘000.00. Kurz darauf kreuzte A.________ erneut am Wohnort von K.________ auf und legte diesem gemäss seinen glaubhaften Aussagen diverse Dokumente über eine Kiesgrube und eine Erbschaft von rund CHF 2 Mio. vor und bot ihm zudem sein trächtiges Pferd BR.________ als Sicherheit für ein Darlehen über CHF 40‘000.00 an. Dieses Darlehen über CHF 40‘000.00 gewährte K.________ dem Beschuldigten A.______