Dort lieh K.________ dem ihm zuvor unbekannten Beschuldigten A.________ EUR 500.00. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte K.________, dass er A.________ den Betrag in Euro gegeben habe. Obwohl die Protokolle der Voruntersuchung von CHF 500.00 sprechen, kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ K.________ EUR 500.00 aushändigte. Dafür sprechen insbesondere die Vereinbarung vom 20.05.2014, das Fortsetzungsbegehren im Betreibungsverfahren und auch die Tatsache, dass die erste Darlehensgewährung unbestritten in einem Casino in Frankreich stattgefunden hatte.