_ nicht die Wahrheit sagte und er diesen damit täuschen würde. Für die Kammer steht fest, dass der Beschuldigte offensichtlich in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).