37 zurückzahlen können. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, wonach das Aussageverhalten des Beschuldigten zeigte, dass dieser gar kein wirkliches Interesse daran hatte, seinem ehemaligen Kollegen die erhaltenen CHF 2‘000.00 zurückzubezahlen (pag. 18 560, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter wusste er, dass er gegenüber R.________ nicht die Wahrheit sagte und er diesen damit täuschen würde.