Eine Rückzahlung hat nicht stattgefunden, weshalb auch ein Vermögensschaden gegeben ist. Ferner besteht zwischen der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang. Der Motivationszusammenhang liegt ebenfalls vor. R.________ gewährte dem Beschuldigten das Darlehen von CHF 2‘000.00, da er ihn für einen Ehrenmann hielt und ihm vertraute. Ferner stellte er ihm weitere Einkünfte in Aussicht, sobald die Kontosperre aufgehoben sei. Er täuschte ihn erfolgreich über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen. Aufgrund dieses Irrtums gewährte ihm R.________ das Darlehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.