sondern lediglich CHF 2‘000.00 als Darlehen gewährte, kam er seinen Sorgfaltspflichten nach. Die Arglist ist zudem gestützt auf den von ihm vorgetäuschten Willen zur Rückzahlung der CHF 2‘000.00 gegeben. Die Arglist ergibt sich bereits aus diesem festgestellten und vom Beschuldigten vorgetäuschten Willen, da Tatsachen betroffen sind, die von R.________ ihrem Wesen nach nicht überprüft werden können. R.________ gewährte dem Beschuldigten mit Vertrag vom 24. Januar 2014 ein Darlehen von CHF 2‘000.00 (pag. 18 093). Damit fand eine Vermögensübertragung statt. Eine Rückzahlung hat nicht stattgefunden, weshalb auch ein Vermögensschaden gegeben ist.