zum Geschädigten aus der gemeinsamen Zeit im Kantonsrat und das bestehende Vertrauen an. Aus diesem Grund war es auch nicht notwendig, R.________ Dokumente vorzulegen, um seine Ausführungen zu untermauern. Dieser vertraute dem Beschuldigten als Ehrenmann. Unter diesen Umständen sah sich R.________ denn auch nicht veranlasst, weitere Abklärungen zu tätigen. Darüber hinaus handelte es sich um ein kurzfristiges Darlehen mit einer kurzen Rückzahlungsfrist. Indem er dem Beschuldigten nicht den geforderten Betrag von CHF 10‘000.00 sondern lediglich CHF 2‘000.00 als Darlehen gewährte, kam er seinen Sorgfaltspflichten nach.