Damit täuschte er diesen aktiv über seine finanzielle Situation und spiegelte auch R.________ eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vor, obwohl der Beschuldigte weder die Fähigkeit noch den Willen hatte, das Darlehen R.________ zurückzuzahlen, was sich auch aus der bisher unterbliebenen Rückzahlung ergibt. Durch diese Täuschungen versetzte der Beschuldigte R.________ in einen Irrtum. Er vertraute dem Beschuldigten und glaubte, dass dieser sich aufgrund der Kontosperre in einem finanziellen Engpass befand und ihm das Darlehen nach Auflösung der Kontosperre werde zurückzahlen können. Die Arglist ist ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte knüpfte an die Bekanntschaft