_ 2013 verstorben und dessen Tod hatte keine Kontensperre zur Folge, von der A.________ betroffen gewesen wäre, auch hatte er keine Auszahlung aus der Erbschaft zu erwarten. Vielmehr waren seine finanziellen Verhältnisse anfangs 2014 sehr schlecht und er konnte auch den relativ geringen Betrag von CHF 2‘000.00 nicht zurückzahlen. Gegenüber R.________ legte A.________ keine Dokumente vor, er erstellte lediglich einen relativ simplen Darlehensvertrag. Er wusste aber, dass R.________, der über Jahre mit ihm im Kantonsparlament des Kantons CN.________ sass, ihm vertraute.