Der Beschuldigte machte sich dies zu Nutze, weshalb er R.________ auch keine weiteren Dokumente vorlegen musste. Dass beide Parteien im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr im Kantonsrat waren, vermag an diesen Umständen deshalb nichts zu ändern. 23.2 Rechtliche Würdigung Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 560, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ täuschte auch R.________ über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen. Sein Vater war nämlich bereits im .________ 2013 verstorben und dessen Tod hatte keine Kontensperre zur Folge, von der A.__