05 011 011, Z. 444; pag. 05 014 019, Z. 667). Es lagen R.________ keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensanfrage ungleich weniger integer und vertrauenswürdig war, als er im Kantonsrat erschienen war. Angesichts des Vertrauens, das R.________ dem Beschuldigten alleine schon aus der gemeinsamen Zeit im Kantonsrat entgegenbrachte und des für R.________ offenbar leicht aufzubringenden Betrags von CHF 2‘000.00, ist es nachvollziehbar, dass er die falschen Angaben des Beschuldigten nicht überprüfte. Der Beschuldigte machte sich dies zu Nutze, weshalb er R.______